Dagegen rekurrierte Z. am 9. Oktober 2003 beim Nationalrat. C. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können alle diese Eingaben unter den gegebenen Voraussetzungen gesamthaft behandelt werden. Als Wahlbeschwerden sind sie ohne nähere Prüfung abzuweisen, weil die geltend gemachten Unregelmässigkeiten mathematisch nachweisbar das Ergebnis der Nationalratswahlen im Kanton X weder hinsichtlich der Sitzzuteilung auf die Parteien oder die Listen noch auf die Gewählten wesentlich zu beeinflussen vermöchten (Art. 79 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR], SR 161.1).