Dieser erste Beschwerdeentscheid zog Korrekturdrucke von Wahlzetteln, Anweisungen an die Stimmberechtigten, eine Berichtigung im Amtsblatt sowie ergänzende Weisungen an die Wahlbüros betreffend Stimmenermittlung nach sich. Gegen alle diese Vorbereitungshandlungen beschwerte sich ein anderer Beschwerdeführer Z regelmässig umgehend. B. Die Kantonsregierung überwies alle Eingaben von Z mit einer Ausnahme direkt dem Nationalrat, da zu einer Wiedererwägung kein Anlass bestehe. Einzige Ausnahme bildet die Beschwerde von Z vom 25. September 2003, die am 6. Oktober abgewiesen wurde. Dagegen rekurrierte Z. am 9. Oktober 2003 beim Nationalrat.