2 Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Die hängige Wahlbeschwerde ist materiell ein abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch gegen einen ersten Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons X in Sachen Y vom 3. September 2003, eine transsexuelle Person bereits ausschliesslich unter weiblichem Namen und Personalien kandidieren zu lassen, obwohl sie bis zum Nachwahltag noch nicht entsprechend registriert war. Dieser erste Beschwerdeentscheid zog Korrekturdrucke von Wahlzetteln, Anweisungen an die Stimmberechtigten, eine Berichtigung im Amtsblatt sowie ergänzende Weisungen an die Wahlbüros betreffend Stimmenermittlung nach sich.