1 Nationalratswahlen. Kandidatur einer transsexuellen Person unter einem Namen ihres neuen Geschlechts, wenn dieses weder im Zivilstands- noch im Einwohner- noch im Stimmregister bereits mutiert werden konnte. Art. 22 und Art. 33 BPR. Verletzen verschieden lautende Versionen des Wahlzettels derselben Liste im amtlichen Wahlzettelspiel und die Beifügung eines Sonderblatts mit Hinweisen zur Korrektur die Wahlfreiheit der Wahlberechtigten? Frage offen gelassen, weil im vorliegenden Fall ein entscheidender Einfluss auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden kann (E. 2.2-2.4).