{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-68-64--_2003-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006602.pdf?ID=150006602", "Checksum": "61238738ea58b068ddd6fef5579c5608"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:23", "Checksum": "e31e87ebc032fcaab8faa481c09ee366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r\n\n 7\nKandidatur an sich verlangt, widerspricht sie der Bundesverfassung und geht\nfehl. Die Frage ist nicht, ob, sondern unter welchen Angaben eine Kandidatur\nzugelassen werden muss oder darf.\n4.6. Das Stimmregister muss den aktuellen Stand der Stimmberechtigten\nwiderspiegeln. Deshalb haben die zuständigen Behörden die Eintragungen\nund Löschungen aus dem Stimmregister von Amtes wegen und ohne Verzug\nvorzunehmen (Art. 4 Abs. 1 BPR; Zaccaria Giacometti, a.a.O., S. 224; Alfred\nKölz, Probleme des kantonalen Wahlrechts, Schweizerisches Zentralblatt für\nStaats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 88 [1987] 8). Wegen seiner Bedeutung steht\ndas Stimmregister stets zur Einsichtnahme offen (Art. 4 Abs. 3 BPR). Diese\nPublizität sorgt gleichzeitig für die Kontrolle, dass tatsächlich nur die nach den\ngesetzlichen Bestimmungen Stimmberechtigten im Stimmregister aufgeführt\nsind. Das Stimmregister hält die Stimmberechtigung für die verschiedenen\nKörperschaften differenziert fest; so ergeben sich beim Stimmrecht in\nSpezialgemeinden wesentliche und sachlich begründete Unterschiede (Yvo\nHangartner/Andreas Kley, a.a.O., Rz. 2534). Für Bundesabstimmungen hält die\nBundesgesetzgebung ausdrücklich fest, dass Eintragungen ins Stimmregister\nbis zum fünften Vortag vor dem Wahltag von Amtes wegen vorzunehmen sind,\nwenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag\nerfüllt sind. Auch wenn das Stimmregister zur Vermeidung fehlerhafter\nManipulationen in der Hektik der letzten Tage geschlossen wird, so bedeutet\ndies also gerade nicht, dass von der korrekten Zusammensetzung der\nAktivbürgerschaft abgewichen werden darf; gerade deswegen kann die\nBundesregelung als unbedenklich gelten (vgl. Yvo Hangartner/Andreas Kley,\na.a.O., Rz. 2534 gegenüber Rz. 127 und Rz. 152).\n4.7. Wenn sich die Vorinstanz mit ihrem Entscheid nachvollziehbar in\neiner ausserordentlichen Situation um Recht und Billigkeit bemühte, so\nverlangen die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) beim\nweiteren Vorgehen Verhältnismässigkeit, Orientierung am öffentlichen\nInteresse und staatlicher- wie privaterseits Handeln nach Treu und Glauben.\nSo stellt sich für den Fall eines Zutreffens der ins Recht gelegten Bescheinigung\ndes Personenmeldeamtes der Stadt X vom 20. Oktober 2003, wonach zum\nZeitpunkt der Wahl noch keine Registeränderung erfolgt wäre, hinsichtlich\nzweier Punkte die Frage, wie eine nicht zu verantwortende präjudizielle\nWirkung verhindert werden kann.\n4.7.1. Die nötigen Registeranpassungen müssen nach abgeschlossener\nOperation innert zumutbarer Frist auch tatsächlich beantragt und\nvorgenommen werden, und eine künftige Nationalratskandidatur derselben\nPerson unter den neuen Angaben könnte nicht unter Hinweis auf den\nEntscheid (…) des Regierungsrates vom 3. September 2003 und ohne\nRegisteranpassung zugelassen werden.\n4.7.2. Darüber hinaus muss generell sicher gestellt bleiben, dass nicht\nunter Berufung auf diesen ausserordentlichen Einzelfall künftige\nNationalratskandidaturen mit analoger Begründung unter nicht bereits am\nWahltag zutreffenden Zivilstands- oder Wohnsitzangaben zugelassen werden.\n4.7.3. Diese Klarstellungen können mithin kein überspitzter Formalismus sein;\nsie sind vielmehr unumgängliche Voraussetzungen korrekter Wahlen, weil\nandernfalls die Identität der Kandidaturen bei Nationalratswahlen zumal über\ndie Kantonsgrenzen hinweg (vgl. Art. 27 Abs. 2 BPR) nicht mehr sicher gestellt\n\n8\nwerden kann. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst\nein durch die Praxis eingeführtes oder im Gesetz aufgestelltes Formerfordernis\ndann gegen das verfassungsmässige Willkürverbot, wenn es sich durch\nkein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und die Durchsetzung des\nmateriellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 96 I 318,\nBGE 95 I 4 und dort angeführte frühere Urteile). Weder das eine noch das\nandere trifft bei der Durchsetzung der Registerwahrheit zu, weil korrekt,\npräzis und umfassend geführte Stimmregister die unabdingbare Basis dafür\nbilden, dass kein Wahlergebnis anerkannt wird, welches den freien und\nunverfälschten Willen der Stimmberechtigten zuverlässig wiedergibt (…).\n[1] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.\nofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung.\nPar.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.64 - Auszug aus einem Entscheid des Nationalrates vom 1. Dezember 2003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 602\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}