{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-68-64--_2003-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006602.pdf?ID=150006602", "Checksum": "61238738ea58b068ddd6fef5579c5608"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:23", "Checksum": "e31e87ebc032fcaab8faa481c09ee366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r\n\n 6\namtlich registrierten Vornamens bei einer Kandidatur auf einer amtlich zu\nerstellenden Liste für eine Behördenwahl wohlbegründet verneint (…), selbst\nwenn die kandidierende Person unter dem nicht amtlichen Vornamen in\nihrem sozialen Umfeld bekannt sei. Dafür stünden ihr vorgängig die in der\nschweizerischen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahren (Berichtigungsklage\nnach Art. 42 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907\n[ZGB], SR 210, eventuell Namensänderung aus wichtigem Grund nach Art. 30\nAbs. 1 ZGB) zur Verfügung, welche eine entsprechende Änderung des Eintrages\nim Stimmregister nach sich zögen.\n4.4.6. Im Anschluss daran und im Lichte des verständlichen Bemühens der\nVorinstanz um adäquate Einzelfallgerechtigkeit in einer ausserordentlichen\nSituation besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass\nWirklichkeit und Register auch im konkreten Einzelfall nicht über längere\nZeit beliebig auseinander klaffen. Denn auf den verschiedenen staatlichen\nEbenen und für die verschiedenen Behörden finden Wahlen nicht nur\nalle vier Jahre statt. Ein längeres Auseinanderfallen von Wirklichkeit und\nRegister aber nähme der Situation ihren Ausnahmecharakter, was dann\nandere Abweichungen präjudizieren und die Registerwahrheit in nicht mehr\nverantwortbarer Weise beeinträchtigen müsste.\n4.4.7. Nationalratswahlen sind Bundeswahlen, die von den Kantonen in\nVollziehung von Bundesrecht durchgeführt werden. Bei einem Entscheid\nmuss die Kantonsregierung auch die Auswirkungen auf Bundesurnengänge in\nanderen Kantonen mitberücksichtigen. Diesbezüglich können Abweichungen\nvon der Registerwahrheit weit reichende Folgen haben, weil Kandidaturen\nbei Nationalratswahlen nicht auf den Wohnsitzkanton beschränkt sind. Dies\nsetzt der Einzelfallgerechtigkeit bei der Weiterentwicklung des Rechts in\nWahlfragen dort Grenzen, wo ein Präzedenzfall entstehen könnte.\n4.4.8. Ob die Vorinstanz alle zur Beurteilung nötigen Erwägungen angestellt\nhabe, ist aus dem Entscheid (…) vom 3. September 2003 nicht ersichtlich.\nDazu gehört jedenfalls, dass Wahlzettel nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 33\nAbs. 1 BPR ohne jeden Zweifel Amtsdruckschriften sind, dass auch die\nVeröffentlichung sämtlicher Listen im kantonalen Amtsblatt (Art. 32 BPR)\nund die Zustellung sämtlicher Wahlzettel aller Listen an alle Wahlberechtigten\n(Art. 33 Abs. 2 BPR) Amtshandlungen darstellen und dass Art. 5 Abs. 1 und\nArt. 33 Abs. 3 BPR die Erstellung gültiger Wahlzettel zu einem staatlichen\nMonopol machen, indem niemand andere als die amtlich erstellten Wahlzettel\ngültig verwenden kann. Die faktische Publizitätswirkung dieser amtlichen\nVeröffentlichungen übersteigt wohl jene eines normalen Registereintrags. Im\nAnschluss daran könnte sich in präjudizieller Hinsicht die Frage stellen, mit\nwelcher Begründung zivilstandsrelevante Gesuche derselben Person hinterher\nnoch abgelehnt und der Grundsatz der Registerwahrheit im Privatrecht nach\neiner überaus publizitätswirksamen Durchbrechung im öffentlichen Recht\nnoch aufrecht erhalten werden könnten.\n4.5. So weit es jedoch um die Zulassung der Kandidatur an sich geht, steht\nausser jedem Zweifel, dass die Vorinstanz sie nicht verweigern durfte. Jede\nstimmberechtigte Person hat aufgrund von Art. 136 BV das Recht, sich einer\nNationalratswahl zu stellen. Soweit die Beschwerde die Streichung der\n\n"}