{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-68-64--_2003-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006602.pdf?ID=150006602", "Checksum": "61238738ea58b068ddd6fef5579c5608"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:23", "Checksum": "e31e87ebc032fcaab8faa481c09ee366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r\n\n 5\nden Nationalrat weitergeleitet, ob es dem Beschwerdeführer im vorliegenden\nFall erst ab dem Wahltag möglich war nachzuweisen, dass die auf Position N\nkandidierende Person im Stimmregister zum Zeitpunkt der Wahl nicht unter\nden auf dem Wahlzettel aufgeführten Personalien aufgeführt war.\n4.4.2. Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zur Wiedererwägung\nverpflichtet ist, erfüllt sind. Ist dies der Fall, so hat sie, nötigenfalls nach\nErgänzung der Akten, einen neuen Sachentscheid zu treffen, gegen den\nnormalerweise die gewöhnlichen Rechtsmittel offenstehen. Findet sie\njedoch, dass die verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so darf sie die\nmaterielle Prüfung des Gesuches ablehnen, ohne dass ihr Entscheid eine neue\nFrist zur Beschwerde in der Sache selbst in Gang setzt; der Gesuchsteller kann\ndann mit Beschwerde bloss geltend machen, die Behörde habe zu Unrecht das\nBestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (BGE 109 Ib 251 E. 4 a mit\nHinweis). Eine Behörde, die es ablehnt, auf ein Begehren um Wiedererwägung\neines Entscheides einzutreten, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt\nsind, würde das Willkürverbot der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[1]) verletzen (BGE 113 Ia 153 f. E. 3\nc).\n4.4.3. Die richtige Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft ist\nGrundvoraussetzung dafür, dass überhaupt ein korrektes Wahlresultat\nfestgestellt werden kann. Die Grundlage für die Ermittlung der\nStimmberechtigten bildet das Stimmregister, welches zumeist von den\nGemeinden geführt wird (Art. 4 Abs. 1 BPR). Damit eine Person zur Teilnahme\nan einer bestimmten Wahl berechtigt ist, muss sie im Stimmregister\neingetragen sein (Zaccaria Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen\nKantone, Zürich 1941, S. 222; Vito Picenoni, Die Kassation von Volkswahlen und\nVolksabstimmungen in Bund, Kantonen und Gemeinden, Aarau 1945, S. 13).\nNach ständiger Praxis hat jeder Stimmberechtigte Anspruch auf Ausschluss\neines Nichtstimmberechtigten von der Stimmabgabe. Dieser Anspruch\nkann bereits gegenüber der Zuerkennung des Stimmrechts selbst durch\nAufnahme oder Belassung des Betreffenden im Stimmregister und nicht bloss\nanlässlich eines Wahl- oder Abstimmungsverfahrens geltend gemacht werden;\ndenn das Recht der Stimmberechtigten auf Stimmabgabe unter Ausschluss\nNichtberechtigter wird schon durch die Zulassungsverfügung und nicht erst\ndurch die Ausübung des Stimmrechtes verletzt (BGE 109 Ia 46 E. 3, BGE 53\nI 123 in Übereinstimmung mit der früheren Praxis des Bundesrates; Yvo\nHangartner/Andreas Kley, a.a.O., Rz. 2533).\n4.4.4. Aus der Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1975 ergibt sich klar,\ndass bei Erlass des BPR die Meinung bestand, jede Gemeinde habe ein\nStimmregister für Gemeinde-, kantonale und eidgenössische Urnengänge zu\nführen, das auch nach dem kantonalen und kommunalen Abstimmungsrecht\nauszurichten sei. Auf einheitliche Vorschriften wurde weitestgehend\nverzichtet, hätten sie doch zur Folge gehabt, dass das Stimmregister doppelt\nhätte geführt werden müssen, was für die Gemeinden eine zu grosse\nMehrarbeit darstellen würde (BBl 1975 I 1329 f.).\n4.4.5. Die Vorinstanz hat bereits in ihrem Entscheid (…) vom\n3. September 2003 einen generellen Anspruch auf Verwendung eines\ndem zivilstandsamtlichen Geschlecht nicht entsprechenden und nicht\n\n"}