{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-68-64--_2003-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006602.pdf?ID=150006602", "Checksum": "61238738ea58b068ddd6fef5579c5608"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:23", "Checksum": "e31e87ebc032fcaab8faa481c09ee366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r\n\n 4\n2003 (Datum von Brief und Poststempel), die Eingabe vom 19. September 2003\nmit Brief vom 25. September 2003 (Datum des Poststempels: 26. September\n2003) weitergeleitet. Von beiden Schreiben erhielt der Beschwerdeführer\neine Orientierungskopie, der er entnehmen konnte, dass die Staatskanzlei\nzugleich angewiesen wurde, das Verfahren aufgrund dieser überweisung\nabzuschreiben. Dem überweisungsschreiben vom 22. September 2003 lag eine\nKopie des Amtsblatts des Kantons X vom 19. September 2003 bei.\n2.5.4. Dass der offenbar nicht spezifisch rechtskundige Beschwerdeführer\ndaraufhin erneut vorstellig wurde, kann ihm nicht als treuwidriges Handeln\nausgelegt werden, umso mehr, wenn der Beschwerdeführer allein durch\ndie begründeterweise zurückhaltend redigierte Medienmitteilung vom\nSachverhalt Kenntnis hat und also die tiefgehende juristische Begründung der\nVorinstanz nicht nachvollziehen konnte.\n4.3. Es obliegt nicht dem Beschwerdeführer zu entscheiden, welcher Art\nseine Beschwerde ist. Es genügt, dass er ab Kenntnisnahme gegen vermutete\nUnregelmässigkeiten innert drei Tagen bei der Kantonsregierung Beschwerde\nführt. Ganz bewusst, in Abweichung von Art. 98a des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG,\nSR 173.110) und im Gegensatz zum Antrag des Bundesrates vom 1. September\n1993 (BBl 1993 III 499 und 541) haben die Eidgenössischen Räte bei der\nNovellierung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 18. März\n1994 für sämtliche Arten von Beschwerden zu den politischen Rechten\ndes Bundes einheitlich die Kantonsregierung als erste Beschwerdeinstanz\nbestimmt (Art. 77 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BPR, vgl. AB 1993\nN 2489, Votum Berichterstatter Nationalrat Fritschi; AB 1994 S 187-189). Ob\nes sich um eine Wahl- oder Abstimmungsbeschwerde oder aber um eine\nStimmrechtsbeschwerde handelt, muss die Kantonsregierung anhand der\nVorbringen bestimmen; ihr obliegt es, dem Charakter der Beschwerde in der\nRechtsmittelbelehrung Rechnung zu tragen.\n4.4. Die fachlich zuständige Direktion (…) hat die erste Eingabe des\nBeschwerdeführers als materielles Wiedererwägungsgesuch beurteilt und\naufgrund der Feststellung, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder\nBeweismittel vor, ohne materielle Behandlung zutreffend dem Nationalrat\nweitergeleitet. Die Frage stellt sich, ob dies auch noch auf die Eingabe des\nBeschwerdeführers vom 29. Oktober 2003 zutreffen konnte. Denn ihr lag\nals Beweismittel der Nachweis bei, dass am Tage nach der Nationalratswahl\ntatsächlich keine Person Y im Einwohnerregister der Stadt X verzeichnet\nwar. Ihr vorausgegangen war in der Eingabe vom 2. Oktober 2003 die\nBeanstandung der Registerführung in der Stadt X (…).\n4.4.1. Nach den von Rechtsprechung und Lehre aus dem verfassungsmässigen\nGebot der Rechtsgleichheit abgeleiteten Grundsätzen ist eine Behörde dann\nverpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die\nUmstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder\nwenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft\nmacht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon\ndamals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war\noder keine Veranlassung bestand (BGE 114 Ia 42 E. 3 b, BGE 113 Ia 152 E. 3 a\nam Ende, BGE 109 Ib 151 f. E. 4 a, BGE 100 Ib 371 f. E. 3 a mit Hinweisen). Die\nVorinstanz hat die Eingabe vom 29. Oktober 2003 ohne Prüfung der Frage an\n\n"}