{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-68-64--_2003-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006602.pdf?ID=150006602", "Checksum": "61238738ea58b068ddd6fef5579c5608"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:23", "Checksum": "e31e87ebc032fcaab8faa481c09ee366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r\n\n 3\nim Proporzverfahren (vgl. Art. 20a BPR) am Ende nicht die Menge der\nunbeachtlichen, sondern allein die gültig in die Urne zu legende Menge an\nWahl- oder Stimmzetteln massgebend. (…)\n2.3. (Es wird) beanstandet, dass der Wählerschaft nicht im voraus kund getan\nwerde, ob eine und wenn ja welche der beiden den Wahlberechtigten zur\nVerfügung gestellten Versionen des Wahlzettels zu Liste D ungültig sei. Dieser\nVorwurf kann nicht mit dem Hinweis darauf als unerheblich abgetan werden,\ndie Frage werde «im Rahmen der Auszählung zu entscheiden sein». Art. 79\nAbs. 2 BPR legt ausdrücklich fest, dass die Kantonsregierung von Amtes wegen\noder auf Beschwerde hin zur Behebung auftretender Unregelmässigkeiten\nwenn möglich noch vor dem Urnengang die nötigen Verfügungen trifft. Gerade\nweil über den Wählerwillen «nicht <im Rahmen der Auszählungen> durch\neine willkürliche Amtshandlung eines Wahlbüros <entschieden>» werden\nsoll, sollten die Wahlberechtigten daher mindestens auf Beschwerde hin\nüber die Regel informiert werden, nach der das Auszählprozedere unter\nden gegebenen ausserordentlichen Umständen ablaufen soll. Denn nur\nallgemeine und vorgegebene Regeln ermöglichen den Stimmberechtigten eine\nKontrolle darüber, ob die Wahlausmittlung demokratisch-rechtsstaatlichen\nStandards genügt. Die Rüge ist daher insofern nicht unbegründet, als die\nallgemeine Bekanntgabe der Auszählregeln in dem besonderen Fall der\ndoppelt figurierenden Liste D mindestens auf die Beschwerde hin durch die\nVorinstanz sehr wohl vertretbar gewesen wäre (vgl. etwa für die Erheblichkeit\nvon Listenverbindungen für die Auszählung und das sich daraus ergebende\nstrikte Publizitätsgebot BGE 104 Ia 363 f. E. 3).\n2.4. Der Beschwerdeführer sieht durch die doppelt (nämlich in ursprünglicher\nund in korrigierter Version) im Wahlzettelspiel figurierende Liste D die\nGleichbehandlung aller Kandidaturen verletzt und die Kandidaturen der Liste\nD bevorzugt (…). Es geht nicht allein um die Abgabe der Wahlzettel, sondern\nauch um den erhöhten Beachtungsgrad, den die Kandidaturen der\nListe D im amtlichen Wahlzettelspiel durch die beiden Versionen als\neinzige beanspruchen konnten, und insofern um die Beeinträchtigung der\nWaffengleichheit.\nWahlzettel dürfen in keiner Weise bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten\noder aber gewisse Parteien begünstigen (Yvo Hangartner/Andreas Kley,\nDie demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen\nEidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 2532).\nGewisse Unterschiede bei der Beachtung der verschiedenen Kandidaturen\nlassen sich bei der Anzahl Listen im Kanton (…) freilich von vorneherein\nnicht vermeiden: Die Listennummer 1 verschafft diesbezüglich in aller Regel\ndie besseren Voraussetzungen als eine Listennummer irgendwo mittendrin.\nObwohl dies die Wahlchancen mit berührt, ist dies jedoch ein rein faktischer\nVorteil und liegt nicht im Wahlsystem als solchem begründet. Weit eher als der\nUmstand, dass zwei Listen D im Wahlzettelspiel figurieren, konnte daher das\nim Wahlmaterial mitverteilte Beiblatt spezifisch auf diese Liste aufmerksam\nmachen.\n2.5.3. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und vom 8. September\n2003 wurden der Bundeskanzlei von der federführenden Instruktionsinstanz\ndes Kantons zu Handen des Nationalrats mit Schreiben vom 22. September\n\n"}