{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-68-64--_2003-12-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006602.pdf?ID=150006602", "Checksum": "61238738ea58b068ddd6fef5579c5608"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.64 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 01.12.2003 JAAC 68.64 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:23", "Checksum": "e31e87ebc032fcaab8faa481c09ee366", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 01.12.2003 JAAC 68.64 \r\n\n 2\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Die hängige Wahlbeschwerde ist materiell ein abgewiesenes\nWiedererwägungsgesuch gegen einen ersten Beschwerdeentscheid des\nRegierungsrates des Kantons X in Sachen Y vom 3. September 2003, eine\ntranssexuelle Person bereits ausschliesslich unter weiblichem Namen und\nPersonalien kandidieren zu lassen, obwohl sie bis zum Nachwahltag noch\nnicht entsprechend registriert war. Dieser erste Beschwerdeentscheid zog\nKorrekturdrucke von Wahlzetteln, Anweisungen an die Stimmberechtigten,\neine Berichtigung im Amtsblatt sowie ergänzende Weisungen an die\nWahlbüros betreffend Stimmenermittlung nach sich. Gegen alle diese\nVorbereitungshandlungen beschwerte sich ein anderer Beschwerdeführer Z\nregelmässig umgehend.\nB. Die Kantonsregierung überwies alle Eingaben von Z mit einer Ausnahme\ndirekt dem Nationalrat, da zu einer Wiedererwägung kein Anlass bestehe.\nEinzige Ausnahme bildet die Beschwerde von Z vom 25. September 2003, die\nam 6. Oktober abgewiesen wurde. Dagegen rekurrierte Z. am 9. Oktober 2003\nbeim Nationalrat.\nC. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können alle diese\nEingaben unter den gegebenen Voraussetzungen gesamthaft behandelt\nwerden. Als Wahlbeschwerden sind sie ohne nähere Prüfung abzuweisen,\nweil die geltend gemachten Unregelmässigkeiten mathematisch nachweisbar\ndas Ergebnis der Nationalratswahlen im Kanton X weder hinsichtlich\nder Sitzzuteilung auf die Parteien oder die Listen noch auf die Gewählten\nwesentlich zu beeinflussen vermöchten (Art. 79 Abs. 2bis des Bundesgesetzes\nvom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR], SR 161.1).\nD. In einer der Eingaben wird aufgrund des Entscheids der Vorinstanz\ndie Registerführung beanstandet. Eine solche Beschwerde ist aber keine\nWahlbeschwerde, sondern eine Stimmrechtsbeschwerde. Für sie geht\nder Instanzenzug vor das Bundesgericht, nicht vor den Nationalrat\n(Art. 77 Abs. 1 Bst. a gegenüber c sowie Art. 80 Abs. 1 BPR). Zutreffende\nRechtsmittelbelehrung ist Sache der Vorinstanz. Weil die Vorinstanz\nauch diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch ohne Sachentscheid\nan den Nationalrat weitergeleitet hat, ist die Sache unter dem Aspekt\nStimmrechtsbeschwerde zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,\nweil nicht das Bundesgericht, sondern zunächst die Kantonsregierung\ngegebenenfalls einen Sachentscheid unter Berücksichtigung der tatsächlichen\nVerhältnisse zu fällen hat.\nAus den Erwägungen:\n2.2. (…) Auch wenn zuzugestehen ist, dass die betroffenen Wahlberechtigten\nangesichts der beiden Versionen der Liste D insgesamt 33 statt wie im\nVorspann der Wahlunterlagen angegeben 32 Wahlzettel wegzulegen hatten,\nkann diese Unregelmässigkeit auf den Wahlausgang schlechterdings keinen\nEinfluss gehabt haben, weil (…) keine wahlberechtigte Person mehr als einen\nWahlzettel gültig in die Urne legen konnte. Wie bei allen Urnengängen des\nBundes (vgl. Art. 13 Abs. 1 BPR) ist nämlich auch bei Nationalratswahlen\n\n"}