4.2. Dieser Teil des Entscheides des Staatsrates des Kantons X ist vor der anzuwendenden Bundesgesetzgebung nicht haltbar: Einer Beschwerdeführerin, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Frage aufgeworfen hat, ob für die angefochtene kantonale Wahlkampfkostenregelung die Genehmigung des Bundesrates eingeholt worden sei, trölerische oder gegen den guten Glauben verstossende Beschwerdeführung vorzuwerfen, ohne auch nur dieser aufgeworfenen (und wie sich gezeigt hat: zwar unangenehmen, aber berechtigten) Frage nachzugehen, ist offensichtliche Rechtsverweigerung. Wenn Art.