(...) 4.1. Der Staatsrat des Kantons X hat der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren wegen trölerischer oder gegen den guten Glauben verstossender Beschwerdeführung die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- überbunden. 4.2. Dieser Teil des Entscheides des Staatsrates des Kantons X ist vor der anzuwendenden Bundesgesetzgebung nicht haltbar: