Mangels Zuständigkeit braucht sich der Nationalrat daher nicht über die Gültigkeit der beanstandeten drei Gesetzesartikel zu äussern; er kann lediglich den Staatsrat des Kantons X einladen, seine gesetzlichen Obliegenheiten zu erfüllen und bei der Bundeskanzlei um Einleitung des Genehmigungsverfahrens nachzusuchen. 3.4.2. Soweit freilich die Beschwerde darauf hinausläuft, die Kassation der Nationalratswahlen vom 22. Oktober 1995 im Kanton X zu verlangen, erweist sie sich als unbegründet. Denn für 1995 hat der Staatsrat des Kantons X nach eigenem Bekunden den Parteien bisher noch keine Beträge ausbezahlt.