4 (...) 3.4.1. Zur Genehmigung - sie hat nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) und Art. 7a Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. September 1978 (VwOG, SR 172.010) konstitutiven Charakter - der gerügten Normen zuständig ist in streitigen Fällen der Bundesrat (Art. 7a Abs. 2 Satz 2 VwOG), in den übrigen Fällen der Bundeskanzler (Art. 7a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 VwOG und mit dem BPR). Mangels Zuständigkeit braucht sich der Nationalrat daher nicht über die Gültigkeit der beanstandeten drei Gesetzesartikel zu äussern;