Eine Rückfrage bei der federführenden Bundeskanzlei hat ergeben, dass die kantonale Novellierung vom 14. November 1990 des Gesetzes des Kantons X vom 18. März 1976 über die Ausübung der politischen Rechte (GABR) durch neue Art. 31bis , 31ter und 31quater über finanzielle Beiträge des Kantons an die Kosten des Wahlkampfs bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen vom Staatsrat des Kantons X auf den 1. März 1991 in Kraft gesetzt wurde, ohne dass zuvor oder je seither eine bundesrechtliche Genehmigung für einen der erwähnten drei Artikel eingeholt worden wäre.