Die Beschwerdeführerin ersucht des weiteren darum, dass der Nationalrat «im Interesse des Rechtsschutzes der Stimmbürger» der Frage die gebührende Aufmerksamkeit schenke, ob Art. 31ter GABR des Kantons X überhaupt auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht hin überprüft worden sei. Eine Rückfrage bei der federführenden Bundeskanzlei hat ergeben, dass die kantonale Novellierung vom 14. November 1990 des Gesetzes des Kantons X vom 18. März 1976 über die Ausübung der politischen Rechte (GABR) durch neue Art.