Im Kostenpunkt sei zufolge des Verstosses «gegen elementare Logik» (Ziff. 1.6.3. hiervor) und angesichts des juristischen Abschlusses der Rekurrentin, die also die Regeln der Normenkontrolle und die verfassungsmässigen Rechte kennen müsste, die Überbindung einer Gebühr wegen trölerischer oder gegen den guten Glauben verstossender Beschwerdeführung angebracht. (...) Aus den Erwägungen: