daher habe auch er keine Befugnis zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Gesetzesnormen. Weder das kantonale noch das Bundesrecht eröffne einen Rechtsweg an eine gerichtliche Instanz, der diese Prüfungsbefugnis zustünde. 1.6.3. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Beiträge an die etablierten Parteien verzerrten das natürliche Kräfteverhältnis, weil dabei kleine und neue Gruppierungen leer ausgingen, gehe fehl, weil die Beiträge an die Parteien erst nach dem Wahlkampf festgelegt und ausbezahlt würden. 1.6.4. Im Kostenpunkt sei zufolge des Verstosses «gegen elementare Logik» (Ziff.