3 der Macht, staatliche Wettbewerbsneutralität bei Wahlen, Verbot der Zweckentfremdung eines Urnengangs) überhaupt nicht dargetan, oder aber (hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes, dem allein Verfassungsrang attestiert wird) der Kantonsregierung fehle die Befugnis, kantonale Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Insoweit könne auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden. 1.6.2. Auch der Nationalrat als Rekursinstanz sei eine politische, keine richterliche Behörde; daher habe auch er keine Befugnis zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Gesetzesnormen.