1.6. Zur Begründung seines Entscheids führte der Staatsrat namentlich folgendes an: 1.6.1. Die behauptete Verfassungswidrigkeit der staatlichen Wahlkampffinanzierung erfolgreicher Parteien sei entweder mangels Verfassungsrang der behaupteten Rechte (Sinn der Wahlen als Neuverteilung