1.1.2. Diese Novelle unterlag dem fakultativen Referendum. Ein solches wurde nicht ergriffen, und die Vorlage wurde vom Staatsrat des Kantons X auf den 1. März 1991 in Kraft gesetzt, ohne dass zuvor oder je seither eine bundesrechtliche Genehmigung für einen der erwähnten drei Artikel eingeholt worden wäre. (...) 1.5. Mit Entscheid vom 7. November 1995 wies der Staatsrat des Kantons X eine Beschwerde gegen die Nationalratswahlen ab, soweit darauf einzutreten sei. Wegen trölerischer Beschwerdeführung wurden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- auferlegt. 1.6. Zur Begründung seines Entscheids führte der Staatsrat namentlich folgendes an: 1.6.1.