1.1. Mit Novelle vom 14. November 1990 wurde das Gesetz des Kantons X vom 18. März 1976 über die Ausübung der politischen Rechte (GABR) durch neue Art. 31bis , 31ter und 31quater über finanzielle Beiträge des Kantons an die Kosten des Wahlkampfs bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen ergänzt. 1.1.1. Die für Bundeswahlen massgebenden Bestimmungen des novellierten GABR haben dabei folgenden Wortlaut: