{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-60-71--_1995-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003170.pdf?ID=150003170", "Checksum": "93a234af8632d2418293309cb0b07174"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 04.12.1995 JAAC 60.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 04.12.1995 JAAC 60.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 04.12.1995 JAAC 60.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:13", "Checksum": "cf09d49b055cf7524bc0e00927d6d5e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 04.12.1995 JAAC 60.71 \r\n\n 3\nder Macht, staatliche Wettbewerbsneutralität bei Wahlen, Verbot der\nZweckentfremdung eines Urnengangs) überhaupt nicht dargetan, oder aber\n(hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes, dem allein Verfassungsrang attestiert\nwird) der Kantonsregierung fehle die Befugnis, kantonale Gesetze auf ihre\nVerfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Insoweit könne auf die Beschwerde\ngar nicht eingetreten werden.\n1.6.2. Auch der Nationalrat als Rekursinstanz sei eine politische, keine\nrichterliche Behörde; daher habe auch er keine Befugnis zur Prüfung der\nVerfassungsmässigkeit der beanstandeten Gesetzesnormen. Weder das\nkantonale noch das Bundesrecht eröffne einen Rechtsweg an eine gerichtliche\nInstanz, der diese Prüfungsbefugnis zustünde.\n1.6.3. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Beiträge an die etablierten\nParteien verzerrten das natürliche Kräfteverhältnis, weil dabei kleine und\nneue Gruppierungen leer ausgingen, gehe fehl, weil die Beiträge an die\nParteien erst nach dem Wahlkampf festgelegt und ausbezahlt würden.\n1.6.4. Im Kostenpunkt sei zufolge des Verstosses «gegen elementare\nLogik» (Ziff. 1.6.3. hiervor) und angesichts des juristischen Abschlusses\nder Rekurrentin, die also die Regeln der Normenkontrolle und die\nverfassungsmässigen Rechte kennen müsste, die Überbindung einer\nGebühr wegen trölerischer oder gegen den guten Glauben verstossender\nBeschwerdeführung angebracht.\n(...)\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.1. Der Nationalrat als Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob der Staatsrat des\nKantons X mit seinem Entscheid vom 7. November 1995 Bundesrecht verletzt\nhabe. (...)\n(...)\nSinngemäss laufen die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin auf ein\nRechtsbegehren hinaus, die Nationalratswahlen im Kanton X vom 22. Oktober\n1995 zu kassieren und den kritisierten kantonalen Gesetzesbestimmungen die\nbundesrechtliche Genehmigung zu versagen.\n3.3. Die Beschwerdeführerin ersucht des weiteren darum, dass der Nationalrat\n«im Interesse des Rechtsschutzes der Stimmbürger» der Frage die gebührende\nAufmerksamkeit schenke, ob Art. 31ter GABR des Kantons X überhaupt auf\nseine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht hin überprüft worden sei.\nEine Rückfrage bei der federführenden Bundeskanzlei hat ergeben, dass die\nkantonale Novellierung vom 14. November 1990 des Gesetzes des Kantons X\nvom 18. März 1976 über die Ausübung der politischen Rechte (GABR) durch\nneue Art. 31bis , 31ter und 31quater über finanzielle Beiträge des Kantons an\ndie Kosten des Wahlkampfs bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen\nvom Staatsrat des Kantons X auf den 1. März 1991 in Kraft gesetzt wurde,\nohne dass zuvor oder je seither eine bundesrechtliche Genehmigung für\neinen der erwähnten drei Artikel eingeholt worden wäre. Hingegen war die\nGenehmigung des Bundesrates eingeholt worden für den Erlass vom 18. März\n1976 sowie für seine Änderung vom 15. Februar 1995.\n\n"}