Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben gewesen wäre, hätte sie aus den vorstehenden Gründen nach Art. 79 Abs. 2bis BPR ohne nähere Prüfung abgewiesen werden müssen. Denn eine Teilnahme des Beschwerdeführers oder seiner Gruppierung an Fernsehsendungen hätte das Wahlergebnis für die Nationalratswahlen 1995 offensichtlich und zweifelsfrei um keine einzige Stimme verändern können, da es mangels Anmeldung seitens der Beschwerdeführer an Kandidaturen gebrach, für die gültig hätten Stimmen abgegeben werden können (vgl. Art. 37 Abs. 3 BPR). Im übrigen sind dem Bundesrat, dem Eidg.