Auch diesbezüglich erweist sich jede der erhobenen Rügen als verfehlt. Namentlich kann auch keine Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht werden, da es der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung gerade verbietet, Ungleiches (in casu kandidierende und nicht kandidierende Gruppierungen) gleich zu behandeln. 4.4. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben gewesen wäre, hätte sie aus den vorstehenden Gründen nach Art. 79 Abs. 2bis BPR ohne nähere Prüfung abgewiesen werden müssen.