Unter diesem Gesichtswinkel erweist sich die Beschwerde vom 24. Oktober 1995 klarerweise als verspätet, und der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich ist bundesrechtskonform ergangen. 4.3.5. Soweit es der Beschwerdeführer und seine Gruppierung unterlassen haben, ihre Kandidatur zur Nationalratswahl frist- und formgerecht anzumelden, können sie hieraus keinen Beschwerdegrund ableiten, da sämtliche amtlichen Publikationen zu den Nationalratswahlen 1995 in Bund und Kantonen frist- und formgerecht erfolgt sind (BBl 1994 V 867-894; Amtsblatt des Kantons Zürich 1995 Textteil S. 754-756). Auch diesbezüglich erweist sich jede der erhobenen Rügen als verfehlt.