der vollständige Satz sämtlicher Wahlzettel des Kantons Zürich ermöglichte es dem Beschwerdeführer also spätestens am 12. Oktober 1995 festzustellen, dass weder er noch seine Gruppierung darunter figurierten. 4.3.4. In jedem Fall war somit für eine Rüge rechtswidriger Nichtberücksichtigung eines eingereichten Wahlvorschlags die dreitägige Beschwerdefrist längstens vor dem 21. Oktober 1995 abgelaufen. Unter diesem Gesichtswinkel erweist sich die Beschwerde vom 24. Oktober 1995 klarerweise als verspätet, und der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich ist bundesrechtskonform ergangen.