Der Beschwerdeführer bestreitet mit keinem Wort, die Wahlzettel und die Wahlanleitung der Bundeskanzlei rechtzeitig zehn Tage vor dem Wahltag, also spätestens am 12. Oktober 1995 erhalten zu haben. Aus der Wahlanleitung der Bundeskanzlei ergab sich klar, dass bei den Nationalratswahlen in Proporzkantonen gültig lediglich Personen gestimmt werden konnte, welche auf einem der Wahlzettel mit Vordruck des Kantons aufgeführt seien (S. 8 Ziff. 8); der vollständige Satz sämtlicher Wahlzettel des Kantons Zürich ermöglichte es dem Beschwerdeführer also spätestens am 12. Oktober 1995 festzustellen, dass weder er noch seine Gruppierung darunter figurierten.