3 Tage nach der angeblich fehlerhaften Veröffentlichung der Wahlvorschläge die dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR zu laufen. Analoges gilt für sämtliche übrigen Proporz- und die beiden Majorzkantone mit Anmeldeverfahren. 4.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet mit keinem Wort, die Wahlzettel und die Wahlanleitung der Bundeskanzlei rechtzeitig zehn Tage vor dem Wahltag, also spätestens am 12. Oktober 1995 erhalten zu haben.