Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen lief am 21. August 1995 ab. Weder der Beschwerdeführer noch seine Gruppierung reichten frist- und formgerecht einen Wahlvorschlag zur Nationalratswahl ein. Die rechtsgültigen Zürcher Wahlvorschläge wurden im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 8. September 1995 (Amtsblatt 1995 Textbeilage S. 1757-1815) formgerecht veröffentlicht. Wäre der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, frist- und formgerecht einen Wahlvorschlag eingereicht zu haben, so begann also am