29 und 25 BPR); die Bundeskanzlei verhindert überkantonale Mehrfachkandidaturen und erhält zu diesem Zweck Kenntnis von allen eingereichten Wahlvorschlägen (Art. 27 und 21 BPR). Alle gültigen Wahlvorschläge werden als bereinigte Listen im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (Art. 32 BPR) und in Form von Wahlzetteln spätestens zehn Tage vor dem Wahltag sämtlichen Stimmberechtigten zugestellt (Art. 33 BPR). 4.3.2. Im Kanton Zürich wurde die Öffentlichkeit im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 24. März 1995 (Amtsblatt 1995 Textbeilage S. 754-756) frist- und formgerecht zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingeladen. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen lief am 21. August 1995 ab.