4.3. Diese Sachverhaltsbehauptung verkennt trotz der Berufung auf das Bundesgesetz über die politischen Rechte dessen zwingende Normen über die Wahlanmeldung in Proporzkantonen (Art. 21-29 BPR): 4.3.1. Bei Nationalratswahlen gültig kandidieren können lediglich Listen, welche fristgerecht (Art. 21 BPR) und mit der unterschriftlichen Unterstützung einer Mindestzahl Stimmberechtigter aus dem betreffenden Kanton (Art. 24 BPR) zur Kandidatur angemeldet worden sind. Keine Person kann auf mehr als einer Liste oder in mehr als einem Kanton gültig kandidieren (Art. 27 BPR). Die Kantone bereinigen fehlerhafte Listen in Zusammenarbeit mit den Listenvertretern (Art. 29 und 25 BPR);