Dies ist zu verneinen. 4.2. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, die Nationalratswahlen 1995 seien ungültig zu erklären und zu wiederholen. Dadurch, dass an den Fernsehsendungen seine Gruppierung übergangen worden sei, seien Wahlbeteiligung und -ergebnis wesentlich beeinträchtigt worden. Klar geworden seien die Manipulationen erst am 21. Oktober 1995. Daher sei die Beschwerde an die Kantonsregierung rechtzeitig erhoben worden. 4.3. Diese Sachverhaltsbehauptung verkennt trotz der Berufung auf das Bundesgesetz über die politischen Rechte dessen zwingende Normen über die Wahlanmeldung in Proporzkantonen (Art. 21-29 BPR): 4.3.1.