Der neugewählte Nationalrat hat über die Gültigkeit der Wahlen zu beschliessen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GRN). Der neugewählte Nationalrat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder gültig erklärt worden sind (Art. 3 Abs. 2 GRN). 3.5. Der neugewählte Nationalrat ist damit zum Entscheid über die Wahlbeschwerde zweifelsfrei ausschliesslich und allein zuständig. 4. In materiellrechtlicher Hinsicht 4.1. Der Nationalrat als Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob der Zürcher Regierungsrat mit seinem Entscheid Nr. 3246 vom 1. November 1995 Bundesrecht verletzt habe. Dies ist zu verneinen.