2 3.4. Die Einzelheiten der Wahlprüfung werden gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BPR im Geschäftsreglement des Nationalrats vom 22. Juni 1990 (GRN, SR 171.13) geregelt. Der Alterspräsident hat mit acht von ihm ernannten Stimmenzählern das provisorische Büro zu bilden (Art. 1 GRN), welches die Wahlprotokolle zu prüfen, dem Rat in der ersten Sitzung Bericht über die unbeanstandeten Wahlen zu erstatten und über die Erledigung der Wahlbeschwerden Antrag zu stellen hat (Art. 2 GRN). Der neugewählte Nationalrat hat über die Gültigkeit der Wahlen zu beschliessen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GRN).