seiner Kantonsregierung ausweist» (Art. 53 Abs. 2 BPR). Diese Wahlbestätigung ist aufgrund der Publikation der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt (Art. 52 Abs. 2 BPR) auszustellen. Anlässlich der Wahlprüfung hat der neugewählte Nationalrat über Wahlbeschwerden zu entscheiden (Art. 82 zweiter Satz BPR). Einzelheiten des Verfahrens sind von Gesetzes wegen im Reglement des Nationalrats zu ordnen (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BPR). Diese Bestimmungen sind allesamt Bestandteil des BG vom 17. Dezember 1976 über politische Rechte, welches dem ordentlichen fakultativen Gesetzesreferendum unterlag. Das Referendum wurde ergriffen und kam zustande (BBl 1977 II 208).