114bis Abs. 3 BV). Den Hintergrund dieses Ausschlusses der Verfassungsgerichtsbarkeit bildet das fakultative Gesetzesreferendum: Erlasse, welche dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden konnten und ausdrücklich oder stillschweigend die Billigung des Souveräns gefunden haben, sollen nur auf dem Wege erneut referendumspflichtiger Erlasse geändert werden können und bis dahin alle Gewalten binden. 3.3. Art. 53 Abs. 1 BPR überbindet die Prüfung der Gültigkeit der Nationalratswahlen dem neugewählten Nationalrat, der darüber an seiner konstituierenden Sitzung zu befinden hat. «Ausser in eigener Sache» hat «bei diesen Verhandlungen Sitz und Stimme, wer sich durch eine Wahlbestätigung