3. Zuständigkeit 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, dass sämtliche Mitglieder sowohl des bisherigen als auch des neugewählten Nationalrats bei der Beurteilung seiner Beschwerde wegen Befangenheit in Ausstand zu treten hätten. 3.2. Die Zuständigkeit zur Wahlprüfung wird aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 2 BV durch Art. 53 Abs. 1 und 2 des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) geregelt. Gerichtliche Instanzen sind von Verfassungs wegen in allen Fällen an die gesetzlichen Regelungen gebunden (vgl. Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV).