Der Beschwerdeführer rügt Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen 1995, weil seine eigene politische Gruppierung nicht zu den Wahlsendungen des Fernsehens DRS zugelassen worden sei. Er verlangt unter anderem, dass seine Beschwerde «nur durch eine im verfassungsmässigen Sinn unabhängige Person oder Gruppe, die sich an rein rechtliche Argumente und die eidgenössische Verfassung hält», beurteilt werde, und dass der gesamte ehemalige und neugewählte Nationalrat wegen Befangenheit an der Beurteilung seiner Beschwerde «zu disqualifizieren sei»; sonst werde aufgrund des Parteienklüngels der «Bock zum Gärtner» gemacht. Aus den Erwägungen: