{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-60-70--_1995-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003167.pdf?ID=150003167", "Checksum": "03a435f5909cdb4a49675e78dcb46caa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.70 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 04.12.1995 JAAC 60.70 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 04.12.1995 JAAC 60.70 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 04.12.1995 JAAC 60.70 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:15", "Checksum": "f92e55938324ccbc546dc00823beb9b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 04.12.1995 JAAC 60.70 \r\n\n 3\nTage nach der angeblich fehlerhaften Veröffentlichung der Wahlvorschläge\ndie dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR zu laufen. Analoges\ngilt für sämtliche übrigen Proporz- und die beiden Majorzkantone mit\nAnmeldeverfahren.\n4.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet mit keinem Wort, die Wahlzettel und\ndie Wahlanleitung der Bundeskanzlei rechtzeitig zehn Tage vor dem Wahltag,\nalso spätestens am 12. Oktober 1995 erhalten zu haben. Aus der Wahlanleitung\nder Bundeskanzlei ergab sich klar, dass bei den Nationalratswahlen in\nProporzkantonen gültig lediglich Personen gestimmt werden konnte, welche\nauf einem der Wahlzettel mit Vordruck des Kantons aufgeführt seien (S. 8\nZiff. 8); der vollständige Satz sämtlicher Wahlzettel des Kantons Zürich\nermöglichte es dem Beschwerdeführer also spätestens am 12. Oktober 1995\nfestzustellen, dass weder er noch seine Gruppierung darunter figurierten.\n4.3.4. In jedem Fall war somit für eine Rüge rechtswidriger\nNichtberücksichtigung eines eingereichten Wahlvorschlags die dreitägige\nBeschwerdefrist längstens vor dem 21. Oktober 1995 abgelaufen. Unter diesem\nGesichtswinkel erweist sich die Beschwerde vom 24. Oktober 1995 klarerweise\nals verspätet, und der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats des\nKantons Zürich ist bundesrechtskonform ergangen.\n4.3.5. Soweit es der Beschwerdeführer und seine Gruppierung unterlassen\nhaben, ihre Kandidatur zur Nationalratswahl frist- und formgerecht\nanzumelden, können sie hieraus keinen Beschwerdegrund ableiten, da\nsämtliche amtlichen Publikationen zu den Nationalratswahlen 1995 in\nBund und Kantonen frist- und formgerecht erfolgt sind (BBl 1994 V 867-894;\nAmtsblatt des Kantons Zürich 1995 Textteil S. 754-756). Auch diesbezüglich\nerweist sich jede der erhobenen Rügen als verfehlt. Namentlich kann auch\nkeine Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht werden, da es der Grundsatz\nrechtsgleicher Behandlung gerade verbietet, Ungleiches (in casu kandidierende\nund nicht kandidierende Gruppierungen) gleich zu behandeln.\n4.4. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben gewesen wäre,\nhätte sie aus den vorstehenden Gründen nach Art. 79 Abs. 2bis BPR ohne\nnähere Prüfung abgewiesen werden müssen. Denn eine Teilnahme des\nBeschwerdeführers oder seiner Gruppierung an Fernsehsendungen hätte das\nWahlergebnis für die Nationalratswahlen 1995 offensichtlich und zweifelsfrei\num keine einzige Stimme verändern können, da es mangels Anmeldung\nseitens der Beschwerdeführer an Kandidaturen gebrach, für die gültig hätten\nStimmen abgegeben werden können (vgl. Art. 37 Abs. 3 BPR). Im übrigen sind\ndem Bundesrat, dem Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und\ndem Bundesamt für Kommunikation die vom Beschwerdeführer behauptete\nProgrammkontrolle und Einflussnahme gegenüber Radio und Fernsehen nach\nArt. 55bis Abs. 3 und 5 BV gerade verwehrt.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.70 - Nationalrat, 4. Dezember 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 167\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}