{"Signatur": "CH_VB_035", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_035_JAAC-60-70--_1995-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003167.pdf?ID=150003167", "Checksum": "03a435f5909cdb4a49675e78dcb46caa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.70 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 04.12.1995 JAAC 60.70 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national 04.12.1995 JAAC 60.70 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale 04.12.1995 JAAC 60.70 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil national"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio nazionale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:15", "Checksum": "f92e55938324ccbc546dc00823beb9b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Nationalrat 04.12.1995 JAAC 60.70 \r\n\n 2\n3.4. Die Einzelheiten der Wahlprüfung werden gestützt auf Art. 53 Abs. 1\nSatz 2 BPR im Geschäftsreglement des Nationalrats vom 22. Juni 1990 (GRN,\nSR 171.13) geregelt. Der Alterspräsident hat mit acht von ihm ernannten\nStimmenzählern das provisorische Büro zu bilden (Art. 1 GRN), welches\ndie Wahlprotokolle zu prüfen, dem Rat in der ersten Sitzung Bericht über\ndie unbeanstandeten Wahlen zu erstatten und über die Erledigung der\nWahlbeschwerden Antrag zu stellen hat (Art. 2 GRN). Der neugewählte\nNationalrat hat über die Gültigkeit der Wahlen zu beschliessen (Art. 3 Abs. 1\nSatz 1 GRN). Der neugewählte Nationalrat ist konstituiert, sobald die Wahlen\nvon wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder gültig erklärt worden sind (Art. 3\nAbs. 2 GRN).\n3.5. Der neugewählte Nationalrat ist damit zum Entscheid über die\nWahlbeschwerde zweifelsfrei ausschliesslich und allein zuständig.\n4. In materiellrechtlicher Hinsicht\n4.1. Der Nationalrat als Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob der Zürcher\nRegierungsrat mit seinem Entscheid Nr. 3246 vom 1. November 1995\nBundesrecht verletzt habe. Dies ist zu verneinen.\n4.2. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, die Nationalratswahlen\n1995 seien ungültig zu erklären und zu wiederholen. Dadurch, dass an\nden Fernsehsendungen seine Gruppierung übergangen worden sei, seien\nWahlbeteiligung und -ergebnis wesentlich beeinträchtigt worden. Klar\ngeworden seien die Manipulationen erst am 21. Oktober 1995. Daher sei die\nBeschwerde an die Kantonsregierung rechtzeitig erhoben worden.\n4.3. Diese Sachverhaltsbehauptung verkennt trotz der Berufung auf das\nBundesgesetz über die politischen Rechte dessen zwingende Normen über\ndie Wahlanmeldung in Proporzkantonen (Art. 21-29 BPR):\n4.3.1. Bei Nationalratswahlen gültig kandidieren können lediglich Listen,\nwelche fristgerecht (Art. 21 BPR) und mit der unterschriftlichen Unterstützung\neiner Mindestzahl Stimmberechtigter aus dem betreffenden Kanton (Art. 24\nBPR) zur Kandidatur angemeldet worden sind. Keine Person kann auf mehr\nals einer Liste oder in mehr als einem Kanton gültig kandidieren (Art. 27\nBPR). Die Kantone bereinigen fehlerhafte Listen in Zusammenarbeit mit\nden Listenvertretern (Art. 29 und 25 BPR); die Bundeskanzlei verhindert\nüberkantonale Mehrfachkandidaturen und erhält zu diesem Zweck Kenntnis\nvon allen eingereichten Wahlvorschlägen (Art. 27 und 21 BPR). Alle gültigen\nWahlvorschläge werden als bereinigte Listen im kantonalen Amtsblatt\nveröffentlicht (Art. 32 BPR) und in Form von Wahlzetteln spätestens zehn\nTage vor dem Wahltag sämtlichen Stimmberechtigten zugestellt (Art. 33 BPR).\n4.3.2. Im Kanton Zürich wurde die Öffentlichkeit im Amtsblatt des Kantons\nZürich vom 24. März 1995 (Amtsblatt 1995 Textbeilage S. 754-756) frist- und\nformgerecht zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingeladen. Die Frist zur\nEinreichung von Wahlvorschlägen lief am 21. August 1995 ab. Weder der\nBeschwerdeführer noch seine Gruppierung reichten frist- und formgerecht\neinen Wahlvorschlag zur Nationalratswahl ein. Die rechtsgültigen Zürcher\nWahlvorschläge wurden im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag,\n8. September 1995 (Amtsblatt 1995 Textbeilage S. 1757-1815) formgerecht\nveröffentlicht. Wäre der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, frist- und\nformgerecht einen Wahlvorschlag eingereicht zu haben, so begann also am\n\n"}