Nationalratswahlen. Stimm- und Wahlgeheimnis. Art. 5 Abs. 7 BPR. Tragweite des Stimm- und Wahlgeheimnisses. Teilweise durchsichtige Wahlzettel. Art. 79 Abs. 2bis BPR. Wesentlicher Einfluss auf das Wahlergebnis. Quantitative und qualitative Würdigung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Massgebende Umstände, insbesondere zumutbare Möglichkeiten individueller Behebung der Beeinträchtigungen.