12 Gerichtsstand Basel-Stadt geschlossen werden. Wenn sich nun aber der Wille des jugendlichen Beschuldigten mit demjenigen seiner gesetzlichen Vertreterin nicht deckt, ist ohne Zweifel dem ersteren der Vorzug zu geben.[49] Hieraus folgt, dass das vorliegende Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes im Kanton Basel-Landschaft, eventualiter Kanton Bern, abzuweisen ist und der Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben hat. 9. (Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung). [6] Marie Boehlen, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, N. 8 zu Art. 372 StGB. [7] BBl 1918 IV 215/222. [8] AB 1930 N 82 ff.