(…) Wenn nun davon die Rede ist, dass die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht zuletzt auch im Interesse des jugendlichen Beschuldigten und seiner weiteren Entwicklung erfolgt, darf nicht vergessen werden, dass Y zwar noch nicht ganz, aber doch beinahe mündig sowie urteilsfähig ist. Etwas Gegenteiliges geht aus den eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht hervor. Entsprechend kann auch er selbst sich zur Gerichtsstandsfrage äussern. Wie aus den Akten hervorgeht, ist Y ausserdem anwaltlich vertreten, d. h. sein Rechtsvertreter kann ihn in der Frage des Gerichtsstandes beraten und für ihn allenfalls notwendige Eingaben bei Gericht vornehmen.