Der Beschuldigte hat kein Recht auf eine «unverbrauchte» Behörde, sondern Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht, wie dies bereits Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuieren. (…) Wenn nun davon die Rede ist, dass die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht zuletzt auch im Interesse des jugendlichen Beschuldigten und seiner weiteren Entwicklung erfolgt, darf nicht vergessen werden, dass Y zwar noch nicht ganz, aber doch beinahe mündig sowie urteilsfähig ist.