Ebenso irrelevant ist der von der Gesuchstellerin vorgebrachte Wunsch nach einer «unverbrauchten» Behörde. Der Beschuldigte hat kein Recht auf eine «unverbrauchte» Behörde, sondern Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht, wie dies bereits Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuieren.