Seit sich die Behörden des Kantons Basel-Stadt mit Y befassen, wurden mehrere Abklärungen zur Person veranlasst sowie jugendpsychiatrische Gutachten eingeholt. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind aufgrund all dieser Umstände am besten und schnellsten in der Lage, die Ursachen und Umstände, welche zum wiederholten deliktischen Verhalten des Y geführt haben, abzuklären und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, was der ratio legis von Art. 372 entspricht. Bis zum 1. Januar 1999 wohnte Y im Kanton Basel-Stadt.