Insbesondere aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt sein.[45] Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsstandsfrage unter den involvierten Kantonen nicht streitig. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Gerichtsstand Basel-Stadt ausdrücklich zugestimmt, der Kanton Bern konkludent, indem er jedenfalls seine eigene Zuständigkeit verneint hat. Es liegt somit eine Gerichtsstandsvereinbarung unter den beteiligten Kantonen vor.