Die interkantonale Zuständigkeit kann auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Regeln des Strafgesetzbuches bestimmt werden.[43] Bei der Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand ist Zurückhaltung zu üben, die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen.[44] Die Anklagekammer des Bundesgerichts setzt daher triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand voraus. Insbesondere aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt sein.[45]