Die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts zu Art. 262-263 BStP hat im Übrigen gezeigt, dass ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand grundsätzlich möglich und zulässig ist, so auch vom Gerichtsstand von Art. 372 StGB, wobei in analoger Anwendung von Art. 262-263 BStP auch andern eidgenössischen Behörden (z. B. dem Bundesrat in den Fällen des Art. 372 StGB) die Kompetenz zugestanden wird, den Gerichtsstand anders als nach den gesetzlichen Regeln festzulegen.[42] Die interkantonale Zuständigkeit kann auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Regeln des Strafgesetzbuches bestimmt werden.[43]